Satzung unseres Vereins

§1

Der Verein führt den Namen “Kattenstrother Karnevalsclub” nach seiner eintragung mit dem abgekürzten Zusatz “eingetragener Verein”. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Verbandes BWK (gleichzeitig BDK). Das Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§2

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Förderung und Pflege des karnevalistischen Tanzsports. Förderung von sozialkulturellen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verbraucht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über Ihn entscheidet der Vorstand.

§4

Der Austritt aus dem Verein kann nur bis zum 30. November eines Jahres schriftlich erfolgen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§5

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (=Präsident), dem 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden, sowie dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertreter sind der 2. Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt auf die Dauer von 3 Sessionen.

§6

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt z.Z. 25,- €.

§7

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitglieder-Versammlung mit 2/3 Mehrheit. §4 Absatz II der Satzung gilt entsprechend.

§8

Jährlich im März / April ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand, vertreten durch den Schriftführer, einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sie muß die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitgliedes, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und müssen vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.

§9

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls seines bisherigen Zwecks oder des Vereinsverbots fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Gütersloh zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu Verwenden hat.

Gütersloh, den 31.03.2008